Maskenpflicht im Busverkehr

In den Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes sowie des freigestellten Schülerverkehrs und in Bürgerbussen, in Passagierflugzeugen, auf Passagierschiffen und -fähren sowie in den zum Personenverkehr gehörenden Gebäuden, insbesondere Bahnhofs- und Flughafengebäuden, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen; an Haltestellen und auf Bahnsteigen, beim Ein- und Aussteigen sowie innerhalb der Fahr- und Flugzeuge muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen nicht eingehalten werden.

Damit erfolgt eine eindeutige Klarstellung, dass die allgemeine Abstandsregelung im ÖPNV und im freigestellten Schulverkehr nicht eingehalten, aber eine Mund-Nasen-Bedeckung -während der Beförderung und zusätzlich auch an Haltestellen und auf Bahnsteigen sowie in den Stationen – getragen werden muss.